Abfindung & Betriebsrente
Du hast eine hohe Abfindung erhalten? So holst du dir noch Steuern zurück
Die Abfindung ist ausgezahlt, das Finanzamt hat kräftig zugelangt. Trotzdem ist es oft nicht zu spät. Mit der Steuererklärung lässt sich noch viel zurückholen.

Viele merken es erst auf der Gehaltsabrechnung: Von der Abfindung ist deutlich weniger übrig als gedacht. Das liegt nicht an einem Fehler deines Arbeitgebers. Seit 2025 darf er die Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug nicht mehr anwenden. Er behält deshalb erst einmal die volle Lohnsteuer ein.
Die gute Nachricht: Das letzte Wort hat deine Steuererklärung. Und dort ist oft noch einiges zu holen.
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Schritt 1: Die Steuererklärung abgeben
Die Fünftelregelung bekommst du nur noch, wenn du eine Steuererklärung abgibst und die Abfindung dort als Entschädigung angibst. Das Finanzamt prüft dann selbst, ob die ermäßigte Besteuerung für dich günstiger ist. Wer keine Erklärung abgibt, verschenkt Geld.
Am meisten bringt die Fünftelregelung, wenn dein übriges Einkommen im Jahr der Abfindung niedrig war und die Abfindung nicht allzu hoch ist. Bei einem hohen Gehalt oder einer Abfindung von mehreren hunderttausend Euro bringt sie dagegen oft nur wenig.
Schritt 2: Den IAB nachholen
Der zweite und meist größere Hebel ist der Investitionsabzugsbetrag. Mit ihm kannst du bis zu 50 % einer geplanten Investition steuerlich vorziehen, über einen eigenen kleinen Betrieb, etwa eine gewerbliche Photovoltaik-Anlage, einen Batteriespeicher, eine Kompostieranlage oder ein Tiny House. Je Betrieb sind bis zu 200.000 € möglich.
Das Entscheidende: Der IAB muss nicht schon bei der Auszahlung feststehen. Solange die Steuererklärung für das Jahr der Abfindung noch nicht abgegeben ist, kannst du ihn dort noch geltend machen. Oft geht es sogar danach noch, solange der Steuerbescheid nicht bestandskräftig ist. Das ist er in der Regel einen Monat nach Zugang des Bescheids. Ob das in deinem Fall noch möglich ist, klärt dein Steuerberater.
Hast du deine Abfindung also 2025 oder 2026 bekommen, lohnt sich jetzt ein genauer Blick.
Das Rechenbeispiel
Ein lediger Bereichsleiter mit 150.000 € Jahresgehalt ist Ende April 2025 ausgeschieden. Bis dahin hatte er rund 50.000 € zu versteuerndes Einkommen. Im Mai 2025 wurden ihm 300.000 € Abfindung ausgezahlt. Danach hatte er 2025 kein weiteres Einkommen.
Einkommensteuer 2025:
- Ohne Fünftelregelung (so wie beim Lohnsteuerabzug): rund 138.300 €
- Mit Fünftelregelung über die Steuererklärung: rund 133.700 €
- Mit Fünftelregelung und IAB von 150.000 € (Investition 300.000 €): rund 36.600 €
Gerechnet mit dem Grundtarif 2025, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Der tatsächliche Lohnsteuerabzug kann etwas abweichen.
Die Steuererklärung allein bringt hier nur rund 4.600 € zurück. Bei einer so hohen Abfindung hilft die Fünftelregelung wenig. Mit dem IAB sind es dagegen rund 101.700 €. Die Steuererklärung für 2025 ist noch nicht abgegeben – es ist also nicht zu spät.
Der IAB verschiebt einen Teil der Steuer in spätere Jahre. Wer weiterhin ein hohes zu versteuerndes Einkommen hat, kann den IAB in Zukunft mehrfach nutzen und so sein zu versteuerndes Einkommen dauerhaft senken.
Schritt 3: Fristen im Blick behalten
- Ohne Steuerberater gilt für die Erklärung 2025 der 31. Juli 2026. Wer zur Abgabe verpflichtet ist und die Frist verpasst hat, sollte die Erklärung jetzt zügig nachreichen. Wer freiwillig abgibt, hat vier Jahre Zeit, für 2025 also bis Ende 2029.
- Mit Steuerberater gilt eine deutlich längere Frist, für 2025 bis Ende Februar 2027 (wegen des Wochenendes bis 1. März 2027).
- Nach dem Bescheid hast du einen Monat Zeit für einen Einspruch.
Die Erklärung erst kurz vor knapp abzugeben, ist trotzdem keine gute Idee. Ein IAB-Projekt braucht etwas Vorlauf, und die Investition muss innerhalb von drei Jahren folgen.
Was ist mit älteren Abfindungen?
Bei Abfindungen bis 2024 hat der Arbeitgeber die Fünftelregelung meist schon beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Ein IAB ist auch hier nur noch möglich, wenn der Steuerbescheid für dieses Jahr noch geändert werden kann. Das ist eher die Ausnahme, aber ein Blick lohnt sich.
Worauf du achten musst
- Die Investition muss kommen. Den IAB musst du innerhalb von drei Jahren durch eine echte Anschaffung einlösen. Sonst wird er rückwirkend aufgehoben, und die Steuer wird mit Zinsen nachgefordert.
- Der Betrieb muss echt sein. Ohne Gewinnabsicht kann das Finanzamt das Ganze als Liebhaberei einstufen.
- Das Projekt muss sich rechnen. Eine Investition nur wegen der Steuer zu tätigen, war noch nie eine gute Entscheidung.
- Auch für die Betriebsrente: Das alles gilt genauso für eine ausgezahlte Direktversicherung oder Pensionskasse. Dort gibt es seit einem BFH-Urteil oft nicht einmal die Fünftelregelung.
Häufige Fragen
Warum hat mein Arbeitgeber so viel Steuer einbehalten? Seit 2025 wendet er die Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug nicht mehr an. Die Ermäßigung bekommst du erst über die Steuererklärung.
Bekomme ich die Fünftelregelung automatisch? Nur, wenn du eine Steuererklärung abgibst und die Abfindung als Entschädigung einträgst. Das Finanzamt prüft dann selbst, ob sie für dich günstiger ist.
Kann ich den IAB nach der Auszahlung noch nutzen? Ja, oft. Solange die Steuererklärung für das Jahr der Abfindung noch nicht abgegeben ist, kannst du ihn dort geltend machen. Unter Umständen auch noch danach, solange der Bescheid geändert werden kann.
Lohnt sich ein IAB auch bei sehr hohen Abfindungen? Gerade dann. Bei Abfindungen von mehreren hunderttausend Euro wird fast alles mit 42 oder 45 % besteuert, und die Fünftelregelung hilft kaum. Reicht ein Betrieb nicht aus, lässt sich der IAB über einen weiteren eigenständigen Betrieb aufstocken, etwa über den Ehepartner.
Fazit
Eine ausgezahlte Abfindung ist steuerlich noch nicht abgeschlossen. Erst mit der Steuererklärung entscheidet sich, wie viel du am Ende zahlst. Die Fünftelregelung holt oft einige tausend Euro zurück. Mit einem IAB im Jahr der Abfindung können es bei hohen Abfindungen über 100.000 € sein. Wichtig ist, dass du handelst, bevor der Bescheid bestandskräftig ist.
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026.

